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Beitragspflicht für Nichterwerbstätige

Die AHV gehört wie auch die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) zum Sozialversicherungssystem der Schweiz. Alle hier wohnenden Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen. Und: Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen – namentlich: vorzeitig Pensionierte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Verwitwete, Weltreisende, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften), Teilzeitbeschäftigte, ausgesteuerte Arbeitslose, Studierende und Geschiedene.
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 4667 Franken beträgt. Nichterwerbstätige müssen jedoch keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann in der Schweiz ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von mindestens 9334 Franken verdient.
Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle Flawil bezogen werden.