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Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dann, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken können. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch. Sie sind keine Sozialhilfe.

Ergänzungsleistungen erhalten auf Antrag Personen,

  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV, eine Rente der IV oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten.
  • die in der Schweiz ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben sowie Bürgerinnen und Bürger der Schweiz oder der EU/EFTA sind.
  • Ergänzungsleistungen können auch Ausländerinnen und Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Bürger von Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat, gilt eine Frist von fünf Jahren.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Im Onlineschalter auf der Website www.svasg.ch kann mit dem Onlinerechner «Ergänzungsleistungen» eine provisorische Schätzung vorgenommen werden, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht.
Die Anmeldeformulare können im Onlineschalter auf www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.