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Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners einzureichen (Art. 46 SchKG). Dem Begehren sind grundsätzlich keine Beilagen beizufügen. Die Gebühren für den Zahlungsbefehl sowie allfällige Zustellkosten werden durch Rechnung erhoben. In besonderen Fällen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben (d.h. die Forderung bestritten), so ist dieser vor der Stellung des Fortsetzungsbegehrens entsprechend zu beseitigen:


Zuständige Abteilung