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Quellensteuern

Quellensteuern werden direkt beim Arbeitgeber eingezogen. Die Steuererhebung erfolgt in diesen Fällen ausnahmsweise nicht durch Deklarierung und Rechnungsstellung beim Arbeitnehmer.

Die Erhebung der Quellensteuer anstelle des ordentlichen Verfahrens ist eine erhebliche Erleichterung für Personen, die sich nur kurzfristig oder vorübergehend in der Schweiz aufhalten.

Für die Erhebung der Quellensteuer ist das Kantonale Steueramt zuständig:


Zuständige Abteilung