Ausländische Staatsangehörige

Wer sich um das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht bewirbt, muss die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0) erfüllen. Ebenso müssen Gesuchsteller/-innen die Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen (Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.1; Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht,
sGS 121.11) erfüllen. Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Das Bundesamt für Migration stellt bei der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in der Regel auf kommunale und kantonale Erhebungsberichte ab.

1. Grundvoraussetzungen zur Einbürgerung

1.1 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
1.2 5 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Flawil und im Kanton St.Gallen
1.3 Im Besitze der schweizerischen Niederlassungsbewilligung C
1.4 Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen, Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
1.5 Kenntnisse der Schweizer Staatsform und Organisation (Gemeinde, Kanton, Bund), der politischen Rechte und Pflichten
Infos: www.echo-ch.ch, www.flawil.ch)
1.6 Nachweisbar in Flawil integriert – soziale Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern auch ausserhalb des Arbeitsplatzes
1.7 Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, einwandfreier Leumund, keine Einträge im zentralen Strafregister, keine Betreibungen, keine Steuerschulden, keine Sozialhilfe während oder drei Jahre unmittelbar vor dem Einbürgerungsverfahren
1.8 Sprachnachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse mündlich und schriftlich (mindestens Referenzniveau B1) – ausgenommen sind Personen, für welche kein Sprachtest erforderlich ist (zum Beispiel Deutsch als Muttersprache oder mindestens fünf Jahre obligatorische Schule in der deutschen Sprache oder Abschluss Ausbildung auf Sekundarstufe II) – Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis EFZ oder Berufsattest EBA – oder Tertiärstufe in der deutschen Sprache)

Bitte Liste der anerkannten Sprachzertifikate und ehemals anerkannten Sprachzertifikate sowie Liste der akkreditierten Nachweisinstitutionen beachten.
1.9 Hat der Gesuchsteller in der Schweiz nicht mindestens drei Jahre Mittel- und drei Jahre Oberstufe (oder gleichwertige Schulbildung in der Schweiz) absolviert, wird der erfolgreiche Abschluss des Einführungskurses für Einbürgerungswillige verlangt (Info: Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil, 058 228 72 74, www.bzwu.ch, Kosten ca. CHF 600.00)

Für ausländische und staatenlose Jugendliche sind die Bestimmungen im Merkblatt «Wie erhalte ich das Schweizer Bürgerrecht?» unter «B. Besondere Einbürgerung» aufgeführt.

2. Gesuchstellung

Bei der Erfüllung der vorstehenden Kriterien ist eine handschriftliche Bewerbung vom Gesuchsteller persönlich geschrieben und unterzeichnet mit den erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse einzureichen:

Ortsbürgerrat
Postfach 208
9230 Flawil

Der Bewerbung sind zwingend die folgenden Unterlagen beizulegen (unvollständige Gesuche werden retourniert):

2.1 Bewerbung mit Beweggründen, die zum Einbürgerungswunsch führen, von Gesuchsteller selbst von Hand geschrieben und unterzeichnet (ab 16 Jahren)
2.2 Lebenslauf (ab 16 Jahren), siehe separates Formular
2.3 Angabe von drei Referenzpersonen (Schweizer Bürger über 18 Jahre)
2.4 Bekanntgabe E-Mail-Adresse und Telefonnummer (falls vorhanden)
2.5 Kopie Ausländerausweis und Pass
2.6 Aktuelles Passfoto
2.7 Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Flawil, beim Einwohneramt, 1. Stock, Schalter 1 oder 2
2.8 Wenn nötig: Schulbestätigung, beim zuständigen Schulsekretariat (für Flawiler Schüler: 2. Stock, Büro 22 – siehe Punkt 1.8 und 1.9)
2.9 Wenn nötig: Sprachnachweis Deutsch mündlich und schriftlich (Referenzniveau B1 – siehe Punkt 1.8)
2.10 Wenn nötig: Kursattest (mindestens Note 4,0) Einführungskurs für Einbürgerungswillige (siehe Punkt 1.9)

3. Verfahren und Kosten

In einem zweiten Schritt wird auch die Registrierung im schweizerischen Personenstandsregister verlangt. Falls Sie keinen Sprachnachweis erbringen müssen und/oder den Einführungskurs für Einbürgerungswillige absolvieren müssen, wird eine Schulbestätigung oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt. Das Sekretariat des Ortsbürgerrates wird Sie nach Eingang der Unterlagen über das weitere Vorgehen informieren.

Ein vollständig eingegangenes Gesuch wird vom Ortsbürgerrat als erste Instanz geprüft. Der Gesuchsteller wird zu einem Wissenstest des Ortsbürgerrates eingeladen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 250 Franken und muss vor dem Test auf das Konto der Ortsbürgergemeinde einbezahlt werden. Dieser Betrag wird dem Gesuchsteller bei einem positiven Entscheid angerechnet.

Wird das Gesuch vom Ortsbürgerrat im empfehlenden Sinne an den Einbürgerungsrat der Gemeinde Flawil weitergeleitet, werden die Gesuchsteller zu einem persönlichen Gespräch vor den Einbürgerungsrat eingeladen.

Das Verfahren, von der Annahme des Einbürgerungsgesuchs durch den Ortsbürgerrat bis zum abschliessenden Entscheid, kann zwei bis drei Jahre dauern. Das Verfahren der Besonderen Einbürgerung ist verkürzt und kann ein bis zwei Jahre dauern.

Die Kosten bei der Gemeinde belaufen sich auf etwa 250 bis 2500 Franken (je nach Entscheid). Bei einem positiven Entscheid werden zusätzliche Gebühren durch den Kanton und Bund erhoben (siehe Merkblatt des Kantons «Wie erhalte ich das Schweizer Bürgerrecht?» sowie unter «Gebühren»).

Wird ein Gesuch zurückgezogen oder abgelehnt, werden die aufgelaufenen Kosten gemäss Gebührenberechnung je nach Verfahrensstand in Rechnung gestellt.

Fragen beantworten der Ortsbürgerrat gerne per E-Mail, Mobile 079 371 59 09 (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag zwischen 18.00 und 20.00 Uhr) oder das Einbürgerungssekretariat (Telefon 071 394 17 65, jeweils donnerstags erreichbar).

Weitere nützliche Links:

Formelle Voraussetzungen

Ausländischen und staatenlose Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie das Gesuch

  • vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen und
  • insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde.

Bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, sRS 141.0ist allein der Bund (Staatssekretariat für Migration) für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht. Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen Einbürgerung.

Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss

  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein,
  • die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere

  • ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie
  • Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.

Informationsblatt des Bundes

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Das Gesuch kann beim Einbürgerungssekretariat (Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil), Büro 26, Telefon 071 394 17 65, oder per
Mail bestellt werden.

Fragen zur erleichterten Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

Das Gesuchsformular kann beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail angefordert werden. Bitte geben Sie Ihre Beweggründe sowie Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort an. Das Gesuchsformular wird Ihnen per Post zugestellt.

Eine Auflistung aller Gebühren finden Sie im Gebührentarif weiter unten bei "Publikationen".

Gebühren Kanton

Ausländische Staatsangehörige (Normalgebühr)    
Besondere Einbürgerung, je Gesuch CHF 500.00
     
Einbürgerung im Allgemeinen:    
Einzelpersonen ohne Kinder CHF 700.00
Einzelpersonen inklusive Kinder
(Ledige, Geschiedene, Verwitwete, Verheiratete ohne Einbezug des Ehegatten)
CHF 800.00
Ehepaar ohne Kinder CHF 1000.00
Ehepaar inklusive Kinder CHF 1100.00
Einbezogenes Kind, das vor Beschluss der Regierung
volljährig wurde (Erfassung als selbständiges Gesuch)
CHF 500.00
     
Schweizerinnen und Schweizer (Normalgebühr), je Gesuch CHF 300.00

Bei ausserordentlichen Aufwendungen, die das normale Mass des Verfahrens überschreiten, erhöhen sich die Gebühren aufgrund des Kostendeckungsprinzips bis CHF 2000.00.

Gebühren Bund

Die Gebühr für die eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beträgt:

Einzelpersonen inklusive Kinder
(Ledige, Geschiedene, Verwitwete, Verheiratete ohne Einbezug des Ehegatten)
CHF 100.00
Ehepaar ohne Kinder CHF 150.00
Ehepaar inklusive Kinder CHF 150.00
Einbezogenes Kind, das vor Beschluss der Regierung
volljährig wurde (Erfassung als selbständiges Gesuch)
CHF 50.00

Nebenkosten

Weitere Kosten entstehen für die Beschaffung von Unterlagen wie Wohnsitzbescheinigung, Auszüge aus dem Personenstandsregister usw.

Vorbehalt:
Diese Angaben dienen zur Vorinformation. Die im Zeitpunkt der Einbürgerung geltenden Ansätze und Berechnungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Kinder, die im Zeitpunkt des Einbürgerungsbeschlusses der Gemeinde mündig sind, bezahlen die Einbürgerungsgebühr separat.

 

 

 

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