Gesteigerter Gemeingebrauch (Beanspruchung öffentlicher Grund)

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Bemerkung

Die Beanspruchung von öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung (gesteigerter Gemeingebrauch, Art. 21 StrG) für:

Veranstaltungen, vorübergehendes Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, Lagern von Gegenständen, Bauinstallation, Aufstellen von Mulden, Beanspruchung durch Leitungen und Kabel.

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