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Quellensteuer

Quellensteuer wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung (zum Beispiel Arbeitgeber oder anderen Institutionen) von der steuerbaren Leistung (zum Beispiel Bruttolohn, Ersatzeinkünfte etc.) einbehalten und an das Kantonale Steueramt überwiesen. Quellensteuerpflichtig sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind.