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Schweizerinnen und Schweizer

Verfahren der Besonderen Einbürgerung

Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung; sGS 111.1)
In diesen Fällen entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen

Schweizerinnen und Schweizer, die weniger als fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen, können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Allgemeinen Einbürgerung stellen.
In diesen Fällen beschliesst der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen (www.publikationen.sg.ch; rechtsverbindlich) und im Informationsblatt der Gemeinde (FLADE-Blatt, ohne Rechtsverbindlichkeit) bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf.
Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben.
Über Einbürgerungen, gegen welche gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet die Bürgerversammlung. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

Voraussetzungen

Schweizerinnen und Schweizer müssen eine enge Verbundenheit mit der Einbürgerungsgemeinde vorweisen. Eine enge Verbundenheit kann entstehen, wenn sie beispielsweise langjährigen Wohnsitz in der Gemeinde aufweisen oder eine besondere Verbindung zur Gemeinde haben.

Gebühren Gemeinde

Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig (Art. 6 des Gesetzes über das Bürgerrecht, sGS 121.1 sowie Art. 24ff der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht, SR 141.01). Bund, Kanton und Gemeinde erheben Gebühren für ihre Verwaltungsaufwendungen nach den jeweiligen Tarifen. Gebühren werden namentlich auch bei ablehnenden Entscheiden der zuständigen Instanz erhoben.
Die Gebühren der Gemeinde Flawil (Art. 3 des Gebührentarifs für das Einbürgerungsverfahren) betragen derzeit in der Regel:

  • Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch: CHF 350.00
  • Besondere Einbürgerung, pro Gesuch: CHF 250.00

Gebühren Kanton

Normalgebühr, pro Gesuch: CHF 300.00

Beratung und Gesuchstellung

Interessentinnen und Interessenten können sich beim Einbürgerungssekretariat (Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil), Büro 26, Telefon 071 394 17 65, Mail) über Voraussetzungen und Verfahren beraten lassen.

Gesuchsformular