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Ausländische Staatsangehörige

Grundsätzliches zum Einbürgerungsverfahren für ausländische Staatsangehörige

Wer sich um das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht bewirbt, muss die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0) erfüllen. Ebenso müssen Gesuchsteller/-innen die Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen (Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.1; Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht,
sGS 121.11) erfüllen. Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Das Bundesamt für Migration stellt bei der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in der Regel auf kommunale und kantonale Erhebungsberichte ab.