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Erleichterte Einbürgerung

Bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, sRS 141.0ist allein der Bund (Staatssekretariat für Migration) für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht. Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen Einbürgerung.

Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss

  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein,
  • die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere

  • ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie
  • Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.

Informationsblatt des Bundes

Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Das Gesuch kann beim Einbürgerungssekretariat (Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil), Büro 26, Telefon 071 394 17 65, oder per
Mail bestellt werden.